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BGH kippt Rentenkürzungsklausel: Was Arbeitgeber jetzt wissen müssen

Das BGH-Urteil in Kürze

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte gegen die Allianz Lebensversicherung geklagt. Der Grund: Die Allianz hatte in fondsgebundenen Riester-Verträgen den ursprünglich zugesagten Rentenfaktor deutlich gekürzt.

Die Zahlen im konkreten Fall:

  • Ursprünglicher Rentenfaktor: 38,74 Euro je 10.000 Euro Policenwert
  • Nach Kürzung: 30,84 Euro je 10.000 Euro Policenwert
  • Das entspricht einer Kürzung um rund 20 Prozent

Der BGH (Az. IV ZR 34/25) stellte klar: Eine solche Klausel benachteiligt Verbraucher unangemessen. Der entscheidende Kritikpunkt: Die Klausel erlaubte der Versicherung zwar, den Rentenfaktor zu senken – verpflichtete sie aber nicht, ihn bei verbesserten Verhältnissen wieder anzuheben.

Diese Einseitigkeit verstößt gegen das sogenannte Symmetriegebot: Wer sich das Recht vorbehält, Leistungen zu kürzen, muss sich im Gegenzug verpflichten, sie bei Wegfall der Gründe wieder zu erhöhen.

⚠️ Tragweite des Urteils:

Nach Schätzung des Bundes der Versicherten könnten bis zu 1 Million Verträge verschiedener Anbieter betroffen sein – auch in der bAV.

Betroffene Versicherer:

  • Allianz (BGH-Urteil)
  • Zurich (LG Köln)
  • AXA (Verfahren läuft)
  • LPV (Verfahren läuft)
  • Weitere mit ähnlichen Klauseln

Warum das für Sie als Arbeitgeber relevant ist

Als Arbeitgeber tragen Sie bei der betrieblichen Altersvorsorge eine besondere Verantwortung. Sie haben Ihren Mitarbeitern gegenüber eine Einstandspflicht – auch wenn die eigentliche Versorgungszusage über einen externen Versicherer läuft.

Haftungsrisiko:
Bei Direktversicherungen und Pensionskassen haften Sie als Arbeitgeber subsidiär, wenn der Versicherer die zugesagten Leistungen nicht erbringt. Wurden bei Ihren Verträgen Rentenfaktoren gekürzt, sollten Sie prüfen, ob die ursprüngliche Zusage an Ihre Mitarbeiter noch erfüllt wird.

Mitarbeiterzufriedenheit:
Ihre Mitarbeiter verlassen sich auf die bAV als Teil ihrer Altersabsicherung. Wenn sie kurz vor Renteneintritt erfahren, dass ihre monatliche Rente 20% niedriger ausfällt als erwartet, ist der Frust groß – und er richtet sich oft zuerst gegen den Arbeitgeber.

Chance zur Profilierung:
Wer jetzt aktiv wird und seine Mitarbeiter über ihre Rechte informiert, positioniert sich als verantwortungsvoller Arbeitgeber. Das stärkt die Mitarbeiterbindung und Ihr Employer Branding.

Meine Einschätzung als Praktiker

In meiner täglichen Beratungspraxis sehe ich, dass viele Arbeitgeber gar nicht wissen, welche Klauseln in den bAV-Verträgen ihrer Mitarbeiter stehen. Das ist verständlich – schließlich sind diese Verträge oft vor Jahren abgeschlossen worden, teilweise noch von Vorgängern oder über andere Vermittler.

Genau hier liegt aber auch das Risiko: Sogenannte Treuhänderklauseln, die eine nachträgliche Anpassung des Rentenfaktors erlauben, waren bis Mitte der 2010er-Jahre branchenüblich. Nicht nur bei der Allianz, sondern auch bei Zurich, AXA, LPV und anderen Anbietern.

Welche Verträge sind typischerweise betroffen?

  • Fondsgebundene Direktversicherungen (vor 2015)
  • Pensionskassenverträge mit variabler Rentenzusage
  • Riester-geförderte bAV-Verträge
  • Verträge mit Treuhänder-Anpassungsklauseln

Bei der Allianz selbst betrifft das Urteil laut Unternehmensangaben Verträge, die zwischen Juli 2001 und Juni 2013 abgeschlossen wurden.

💡 Praxis-Tipp:

Warten Sie nicht, bis sich Ihre Mitarbeiter bei Ihnen beschweren. Lassen Sie Ihre bAV-Verträge jetzt prüfen – bevor es zum Konflikt kommt.

5 konkrete Handlungsempfehlungen für Arbeitgeber

1. Bestandsaufnahme machen
Verschaffen Sie sich einen Überblick über alle laufenden bAV-Verträge in Ihrem Unternehmen. Welche Durchführungswege nutzen Sie? Welche Versicherer sind beteiligt? Aus welchen Jahren stammen die Verträge?

2. Versicherungsbedingungen prüfen lassen
Enthalten die Verträge Klauseln, die eine einseitige Anpassung des Rentenfaktors erlauben? Diese Prüfung übernehmen wir gerne für Sie – kostenfrei im Rahmen unserer Bestandskundenbetreuung.

3. Betroffene Mitarbeiter identifizieren
Bei welchen Mitarbeitern wurde der Rentenfaktor bereits gekürzt? Diese haben nach dem BGH-Urteil Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Faktors.

4. Mitarbeiter proaktiv informieren
Kommunizieren Sie aktiv. Eine kurze Information an die Belegschaft, dass Sie das Thema im Blick haben und sich um die Prüfung kümmern, schafft Vertrauen und stärkt Ihre Position als verantwortungsvoller Arbeitgeber.

5. Ansprüche geltend machen
Wir unterstützen Sie und Ihre Mitarbeiter dabei, berechtigte Ansprüche gegenüber den Versicherern durchzusetzen – von der Formulierung des Widerspruchs bis zur Nachverfolgung.

KUPA unterstützt Sie dabei:

  • Kostenfreie Prüfung Ihrer bestehenden bAV-Verträge
  • Identifikation betroffener Klauseln und Verträge
  • Musterschreiben zur Geltendmachung von Ansprüchen
  • Begleitung bei der Kommunikation mit Versicherern
  • Information und Beratung Ihrer Mitarbeiter

✓ Das können Betroffene fordern:

  • Wiederherstellung des ursprünglichen Rentenfaktors
  • Neuberechnung der Rentenansprüche
  • Nachzahlung bereits gekürzter Renten

📋 Checkliste für Arbeitgeber:

  • Übersicht aller bAV-Verträge erstellen
  • Vertragsabschlussdaten prüfen (vor 2015?)
  • Versicherungsbedingungen anfordern
  • Standmitteilungen auf Kürzungen prüfen

Jetzt handeln: Lassen Sie Ihre bAV-Verträge prüfen, bevor es zu spät ist. Wir analysieren Ihren Bestand kostenfrei und zeigen Ihnen, wo Handlungsbedarf besteht. Als unabhängiger Makler sind wir Ihren Interessen verpflichtet – nicht denen der Versicherer.

Fazit: Handeln statt abwarten

Das BGH-Urteil vom 10. Dezember 2025 ist ein Weckruf für die gesamte Branche. Es zeigt, dass vermeintlich sichere Zusagen in der Altersvorsorge auf wackeligen Füßen stehen können, wenn die vertraglichen Grundlagen nicht stimmen.

Für Sie als Arbeitgeber bietet sich jetzt die Gelegenheit, Ihre bAV-Verträge auf den Prüfstand zu stellen und sich als vorausschauender Partner Ihrer Mitarbeiter zu positionieren. Wer aktiv wird, stärkt das Vertrauen der Belegschaft und minimiert Haftungsrisiken.

Als unabhängiger Versicherungsmakler stehe ich Ihnen dabei zur Seite – mit der Erfahrung aus 45 Jahren Familientradition und dem Anspruch, für unsere Kunden immer die beste Lösung zu finden.

Rechtliche Grundlagen: BGH-Urteil vom 10.12.2025, Az. IV ZR 34/25 | OLG Stuttgart, Az. 2 U 143/23 | LG Köln, Az. 26 O 12/22 (Zurich)

Jetzt bAV-Verträge prüfen lassen!

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    Zeppelinstraße 14a • 65549 Limburg
    Tel.: 06431 / 90225140 • [email protected]

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