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Beamte in Limburg

Versicherungen für Beamte und öffentlicher Dienst

Der Berufsstand der Beamten stellt unter allen Arbeitnehmergruppen eine Sonderform dar. Der Gedanke hinter dem Beamtentum ist, den Staat in allen seinen Aufgabengebieten funktional zu halten. Man stelle sich vor, mit jedem Regierungswechsel würden die Mitarbeiter sämtlicher Behörden gegen andere mit dem richtigen Parteibuch ausgetauscht werden.

Neben Chaos in der öffentlichen Verwaltung wäre auch eine massive Störung der inneren Sicherheit die Folge. Die Übernahmen sog. hoheitlicher Aufgaben durch Beamte sichert der Bevölkerung ein funktionierendes Heimatland – unabhängig von Regierung und politischem Kurs.

Wichtige Versicherungen für Sie im Beamtenstand

Alimentierungsprinzip

Die Besoldung eines Beamten richtet sich nach dem Alimentierungsprinzip. Der Dienstherr hat quasi Sorge für den Beamten zu tragen. Daher erhalten Beamte auch schon am Monatsanfang Geld. Das Alimentierungsprinzip ist auch Grund, dass Beamte keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen.

Anteilige Krankheitskosten, Ruhegehalt als Pensionär, Absicherung bei Dienstunfällen,… – der Dienstherr beteiligt sich grundsätzlich immer, jedoch führt dies nicht unbedingt zu einer absolut umfassenden Versorgung. Vor allem in den ersten Dienstjahren steht es ausgesprochen schlecht um die staatliche Versorgung eines Beamten.

Beihilfe + Krankenversicherung

Anders als beim Angestellten übernimmt der Dienstherr beim Beamten nicht die Hälfte der Beiträge zu einer gesetzlichen Krankenversicherung. Der Beamte erhält eine anteilige Erstattung seiner anfallenden Behandlungskosten. Die Höhe der Erstattung richtet sich nach seinem jeweiligen Beihilfesatz.

Die Höhe des Satzes ist Abhängig von den jeweiligen Beihilfevorschriften – kinderreiche Beamte und Pensionäre erhalten eine höhere Erstattung. Auch Ehegatten und Kinder eines Beamten haben über diesen grundsätzlich einen Anspruch auf Beihilfe (keine eigene Krankenversicherung bzw. noch vorhandene Kindergeldberechtigung vorausgesetzt).

Haftung für Dienstschäden

Bedienstete im öffentlichen Dienst haften für Schäden, die Sie Dritten im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit zufügen (§ 839 BGB). Gerade dann, wenn Personen geschädigt werden oder Vermögensschäden verursacht werden, können schnell hohe Schadenersatzforderungen auf Sie zukommen. Auch gegenüber Ihrem Dienstherren können sie haftpflichtig gemacht werden, wenn Sie diesen schädigen (§ 78 Bundesbeamtengesetz).

Eine auf Ihren konkreten Bedarf abgestimmte Diensthaftpflicht übernimmt die Prüfung, Regulierung begründeter und Abwehr unbegründeter Schadenersatzforderungen. Je nach Art der Tätigkeit kann die Erweiterung um echte Vermögensschäden, den Verlust von Dienstausrüstung oder Regress für die Beschädigung eines Dienstwagens sinnvoll sein.

Bezüge im Alter

Der Beamte im Ruhestand erhält ein Ruhegehalt. Dieses kann nach 40 Jahren max. ca. 70 % seiner letzten Bezüge betragen, die er im aktiven Dienst noch erhielt. Erreicht ein Beamter keine 40 Dienstjahre, fallen seine Ruhebezüge niedriger aus. Grundlage der Berechnung sind nur die ruhegehaltsfähigen letzten Bezüge. Auch wenn die Beamtenversorgung in diesem Bereich merklich über dem Niveau der gesetzlichen Rentenversicherung liegt, tut sich mit 30 % weniger Einkommen eine große Lücke auf, die fast zwangsläufig zu Einschränkungen führen wird.

Da keine Rücklagen für die Ruhestandsversorung von Beamten gebildet werden, belasten Sie bis zum Ableben die Finanzhaushalte. Die Kürzungen der letzten Jahre sind ein gutes Zeichen, wo hier der Weg hingehen wird. Auch, dass Beamte in den Kreis der für Riester förderfähigen Personen aufgenommen wurden, ist nicht ohne Grund passiert.

Dienstunfähigkeit

Beamte werden nicht berufsunfähig – sie werden dienstunfähig. Diese Feststellung mag etwas kleinlich klingen, die Unterschiede sind allerdings enorm. Berufsunfähigkeit wird letztendlich immer von einem Arzt festgestellt.

Ob ein Beamter dienstunfähig ist, entscheidet allein der Dienstherr. Ein Amtsärztliches Zeugnis dient ihm lediglich zur Orientierung.

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