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Matthias Kuch | | Haftpflicht Service

Süßes, Saures oder Sachbeschädigung

Wenn Streiche ausarten

In 30 Sekunden erklärt

• An Halloween ist Gruselzeit. Verkleidet als Vampire, Zombies, Fledermäuse oder Gespenster, ziehen Kids von Haus zu Haus. Wer ihnen keine Süßigkeiten anbietet, muss mit Streichen rechnen. Doch manche Streiche können ausarten – und die Verantwortlichen haftbar gemacht werden.

• Konfetti im Briefkasten, Luftschlangen im Garten, die Türklinke voll Senf oder Zahnpasta: All das gilt noch als Streich. Werden jedoch Hauswände beschmiert, Blumenkästen zerstört oder Briefkästen mit Böllern gesprengt, handelt es sich um Sachbeschädigung. 

• Eltern müssen für entstandene Schäden nur dann aufkommen, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.

• Nichts zu befürchten haben Kinder unter sieben Jahren: In Augen des Gesetzgebers sind sie bis zu diesem Alter nicht deliktfähig. Betroffene erhalten in diesem Fall keine Entschädigung.

Sind Horror-Clown Kostüme erlaubt?

Im Gegensatz zu Großbritannien ist das vorsätzliche Erschrecken – beispielsweise durch ein Horror-Clown-Kostüm – von Passanten in Deutschland nicht strafbar. Jedoch kann von Ordnungs- und Justizbehörden von den Folgen des Erschreckens auf eine strafbare Handlung geschlossen werden. Hat das Erschrecken bei Leuten etwa psychische Auswirkungen, wie eine Belastungsstörung, zur Folge, kann der Tatbestand der Körperverletzung erfüllt sein. Vom Würzburger Amtsgericht wurden 2017 zwei Jugendliche wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Sie hatten aus Langeweile mit gruseligen Clownmasken eine Frau erschreckt, die seitdem an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet. (Quelle: Spiegel Online)

Süßes oder Saures oder doch Straftat?

Minions

Die Grenze zum Vandalismus ist allerdings überschritten, wenn der Halloween-Scherz den Tatbestand der Körperverletzung oder Sachbeschädigung erfüllt. Dazu gehört unter anderem: ein fremdes Auto zerkratzen, mit gefährlichen Feuerwerkskörpern nach jemandem werfen oder jemandem verdorbene oder kontaminierte Lebensmittel unterjubeln. Auch wenn es manchen harmlos erscheinen mag: Das Werfen und Bewerfen mit Eiern an Halloween ist Sachbeschädigung und daher verboten. 

Wichtig für Eltern: Jugendliche ab 14 Jahren gelten als deliktfähig, bzw. bedingt strafmündig und können für ihre Halloween-Streiche strafrechtlich belangt werden.

Wie sieht es mit Halloween-Streichen am Arbeitsplatz aus?

Bei Scherzen und Pranks am Arbeitsplatz hängt viel davon ab, wie gut Sie sich mit Ihren Kolleginnen und Kollegen sowie Vorgesetzten verstehen, wie das allgemeine Arbeitsklima ist oder wie es Ihre Firmen-Policy oder Betriebsrichtlinie handhabt. 

Generell gibt es kein Gesetz, das verbietet, den geschätzten Kolleginnen und Kollegen oder vielleicht sogar der Chefin oder dem Chef einen kleinen Streich zu spielen. Dennoch sollte man sich als Angestellter im Klaren sein, dass der Scherz unter bestimmten Umständen auch nach hinten losgehen kann, wenn zum Beispiel ein Kollege keinen Spaß versteht und Sie wegen eines Streichs des Mobbings bezichtigt. Das kann ein Grund zur Kündigung sein. Ansonsten gilt auch hier: Sachbeschädigung, wie die Manipulation an Computern oder anderen Office-Geräten, Körperverletzung, etwa durch das Lockerschrauben eines Stuhls, gelten als Straftatbestände und sind tunlichst zu unterlassen.

Ach und wie sieht es beim KFZ Schaden aus?

Wird Ihr geparktes Auto in der Halloween-Nacht beschädigt, fällt das unter Vandalismus am Auto und es springt nicht die Privathaftpflichtversicherung, sondern die Vollkaskoversicherung ein. Die Teilkasko kommt generell für Glasbruchschäden auf – unabhängig von der Schadensursache. Ob die Versicherung zahlt oder nicht, hängt allerdings nicht davon ab, ob Ihr Auto besonders sicher geparkt oder zusätzlich geschützt war. Haben Sie allerdings die Möglichkeit Ihr Auto in der Halloween-Nacht sicher, zum Beispiel in einer Garage, unterzustellen, sollten Sie das tun. Sicher ist sicher.

Sie haben Fragen zu einem Thema? Sie wünschen weitere Informationen? Kontaktieren Sie uns, wir sind gerne für Sie da!

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