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Haftung und Pflichten beim Winterdienst

Wer ist verantwortlich und wer haftet im Schadenfall? Über einen Wintereinbruch mit reichlich Schneefall freut sich wahrhaftig nicht jeder. Für Kinder ist es das Größte, doch für die ältere Bevölkerung hat der Winter einige Unannehmlichkeiten im Gepäck. Allen voran das tägliche und lästige Schneeschippen des Gehwegs. Doch wer ist eigentlich für den Winterdienst verantwortlich? 

Wie sind die offiziellen Regelungen? Und wer haftet, wenn ein Mitmensch auf dem Gehweg stürzt? Fragen, die Kuch & Partner Ihnen gerne kurz beantwortet.

1. Wer ist verantwortlich?

Generell haften die Eigentümer für den Zustand des Gehweges ihres Anwesens. Sie können ihre Verantwortung allerdings auf die Mieter übertragen (was in der Regel der Fall ist), indem sie den Winterdienst im Mietvertrag bzw. in der Hausordnung als Teil des Mietvertrages festhalten.

Was, wenn Sie verhindert sind?
Durch den Beruf, eine Krankheit oder einfach nur Urlaub kann es dazu kommen, dass Sie der Räumungspflicht nicht innerhalb der vorgeschriebenen Tageszeit komplett nachkommen können. Für diese Verhinderung sollten Sie allerdings eine Ersatzperson besorgen, denn Sie bleiben ungeachtet Ihrer Einschränkung haftbar. Auch wenn Sie aus körperlichen Gründen den Winterdienst nicht ausführen können. Oft sind es die Nachbarn, die untereinander einspringen.

2. Gibt es Vorgaben zur Schneeräumung?

Ja, es gibt offizielle Vorgaben der Gemeinden, die es zu beachten gilt. Zwar variieren sie je nach Wohnort, aber allgemein gilt folgende Regelung, wann und wie die Räumung auszuführen ist.

3. Der Einsatz von professionellen Dienstleistern

Natürlich können sich Eigentümer und Mieter auch darauf einigen, einen professionellen Dienstleister mit dem Winterdienst zu beauftragen. Nur sollte dabei stets und dringend darauf geachtet werden, dass dessen Leistung ausreichend ist. Sonst kann die Haftbarkeit im Schadenfall auf die Auftragsgeber zurückgeführt werden.

Absetzen von Beiträgen
Es ist möglich, dass Eigentümer / Mieter einen professionellen Dienstleister als „haushaltsnahe Dienstleistung“ absetzen können. Grundlage ist das Urteil vom 20.03.2014 VI R 53/12.

4. Wer haftet bei einem Unfall?

Wenn Sie Ihre Räumungspflicht versäumt haben und es dadurch zu einem Unfall kam, kann die private Haftpflichtversicherung für die Schadenersatzansprüche einspringen. Ebenfalls schützt diese Sie vor unberechtigten Schadensansprüchen. Ergänzend kann zudem unabhängig der Haftungsfrage und somit zusätlich eine private Unfallversicherung eine vereinbarte Leistung zahlen.

Als Vermieter können Sie sich gegen ein solches Risiko über eine Haus- und Grundbesitzer Haftpflicht absichern.

Doch wie auch in anderen Unfallbereichen, so gilt auch bei Schäden durch versäumten Winterdienst: Gibt es ein Mitverschulden (bspw. das Tragen von hohen, dünnen Absätzen im Winter), übernimmt der Mieter/ Eigentümer nicht die volle Haftung.
Von daher gilt eins: Seien Sie selbst auf die Witterungslage vorbereitet und verlassen Sie sich nicht auf garantiert geräumte Gehwege!

Winterdienst für Vermieter

 

  • Faire Organisation, zum Beispiel über einen Schneeräumplan
  • Bereitstellung der notwendigen Geräte zum Schneeräumen und in der Regel auch des Streumaterials
  • Regelmäßige Überwachung, ob auch ordnungsgemäß geräumt und gestreut wurde
  • Maßnahmen zum Schutz vor Dachlawinen und Eiszapfen

Schneeräumen für Mieter

 

  • Regelmäßiges Räumen und Streuen
  • Unter Umständen, sofern dies ausdrücklich vereinbart wurde: Beschaffen und Zahlen des Streumaterials

 

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